Um die Umweltverschmutzung durch Kunststoffe zu mindern, hat die Europäische Kommission einen Aktionsplan entwickelt, der bis 2030 eine Reduzierung des in die Umwelt gelangenden Mikroplastiks um 30 % vorsieht.
Dies wurde durch die EU-Verordnung 2023/2055 umgesetzt, die einen verbindlichen Rahmen für die Nutzung von Mikroplastik festlegt. Biologisch abbaubare Kunststoffe sind von diesem Verbot ausgenommen, sofern ihre Abbaubarkeit gemäß den Verordnungsbedingungen nachgewiesen wurde.
Als Mikroplastik im Sinne dieser Verordnung werden feste, synthetisch hergestellte Polymere verstanden, die die folgenden Kriterien erfüllen:
- sie sind in Partikeln enthalten und machen mindestens 1 % dieser Partikel aus oder bilden eine kontinuierliche Oberflächenbeschichtung auf Partikeln
- die in 1) genannten Partikel sind gleich oder kleiner als 5 mm bzw. die Länge der Partikel ist gleich oder kleiner als 15 mm bei einem Verhältnis aus Länge zu Durchmesser größer als 3.
Gültigkeiten und Übergangsfristen der EU Verordnung 2023/2055
Wenn Produkte die kritischen Polymere enthalten, dürfen sie nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Dabei ist folgende, zeitliche Staffelung in Abhängigkeit von der Produktkategorie zu berücksichtigen:
- Verbot seit Oktober 2023: Microbeads:
- Oktober 2027: Rinse-off Kosmetika wie Shampoo oder Duschgel
- Oktober 2028: Wasch-, Pflege- und Reinigungsmittel, auch für Wachse, Poliermittel und Lufterfrischer
- Oktober 2029: Leave-On Kosmetika für Haut und Haar sowie für Mittel, die zur Verkapselung von Duftstoffen verwendet werden
- Oktober 2035: Lippenstifte, Nagellacke, Make-up-Produkte
Ausnahmen, insbesondere für biologisch abbaubare Polymere
Ausgenommen von dem Mikroplastik-Verbot im Sinne der EU Verordnung 2023/2055 sind die folgenden Polymere:
- Polymere, die das Ergebnis eines Polymerisationsprozesses sind, der in der Natur stattgefunden hat, unabhängig von dem Verfahren, mit dem sie extrahiert wurden, und bei denen es sich nicht um chemisch veränderte Stoffe handelt;
- Polymere, die nachweislich gemäß Anlage 15 abbaubar sind;
- Polymere, die nachweislich gemäß Anlage 16 eine Löslichkeit über 2 g/l aufweisen;
- Polymere, die in ihrer chemischen Struktur keine Kohlenstoffatome enthalten
Da das über die Verordnung ausgesprochene Verbot gemäß Anlage 15 für biologisch abbaubare Kunststoffe nicht gilt, rücken Prüfungen zur 'Biodegradeability' verstärkt in den Fokus der kosmetischen Industrie. Die biologische Abbaubarkeit beschreibt die Eigenschaft einer Substanz, durch Mikroorganismen zersetzt zu werden.
Die Verordnung schreibt vor, dass der Nachweis der biologischen Abbaubarkeit von Laboren durchzuführen ist, 'die den Grundsätzen der Guten Laborpraxis gemäß der Richtlinie 2004/10/EG oder anderen von der Kommission oder der Agentur als gleichwertig anerkannten internationalen Normen entsprechen oder nach ISO 17025 akkreditiert sind'.
Folgende Prüfmethoden werden akzeptiert:
- Gruppe 1: Screening Prüfmethoden zum Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit:
- OECD TG 301 B, C, D, F
- OECD TG 310
- Gruppe 2: Geänderte und verbesserte Screening-Prüfmethoden zum Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit:
- OECD TG 301 B, C, D, F
- OECD TG 310
- OECD TG 306
- Gruppe 3: Screening Prüfmethoden zum Nachweis der inhärenten Abbaubarkeit:
- OECD 302C
- Gruppe 4: Screening Prüfmethoden zum Nachweis der Abbaubarkeit im Verhältnis zu einem Referenzprodukt:
- EN ISO 14852:2021
- EN ISO 14851:2019
- EN ISO 19679:2020
- EN ISO 18830:2016
- EN ISO 17556:2019
- ISO 22404:2019
- Gruppe 5: Simulationsprüfmethoden zum Nachweis der Abbaubarkeit unter relevanten Umweltbedingungen:
- OECD TG 307
- OECD TG 308
- OECD TG 309
In den Gruppen 1 – 3 erfolgt der Nachweis der biologischen Abbaubarkeit in einem 'tiered testing approach', bei dem - beginnend mit der Gruppe 1 - die Prüfung in die nächste Gruppe eskaliert wird, sofern der Nachweis in einer vorangegangenen Gruppe nicht möglich war.
Zum Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit können die folgenden Prüfungen angewendet werden:
- Kohlendioxid-Entwicklungstest (OECD TG 301 B)
- Modifizierter MITI-Test (OECD TG 301 C)
- Geschlossener Flaschentest (OECD TG 301 D)
- Modifizierter OECD-Screening-Test (OECD TG 301 E)
- Manometrischer Respirationstest (OECD TG 301 F)
- Headspace Test (OECD TG 310)
- Abbaubarkeit in Meerwasser Test (OECD TG 306)
Als inhärent biologisch abbaubar im Sinne der Gruppe 3 gelten Substanzen, die den Kriterien der OECD 302C entsprechen und somit eine eingeschränkte, grundsätzlich aber doch mögliche biologische Abbaubarkeit aufweisen.
Die Gruppe 4 umfasst mehrere Prüfungen zum Nachweis der aeroben biologischen Bioabbaubarkeit, während die Gruppe 5 Verfahren zur aeroben und anaeroben Transformation in verschiedenen Medien sowie Simulationstests beschreibt.
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